§ 1 Die der Garantie unterliegenden Teile:
1. Die Garantie bezieht sich auf die nachstehend bezeichneten Teile der in der Garantieurkunde genannten Baugruppen des dort näher bezeichneten Personenkraftwagens, Wohnmobils oder Lieferwagens bis 3,5 t zulässigen Gesamtgewicht:
Motor: Zylinderblock, Zylinderkopf, Gehäuse von Kreiskolbenmotoren und folgende mit dem Ölkreislauf in Verbindung stehenden Innenteilen: Ausgleichswelle, Hydrostößel, Kipphebel, Kolben, Kolbenbolzen, Kolbenringe, Kurbelwelle, Kurbelwellenlager, Nockenwelle, Ölpumpe, Pleuel, Pleuellager, Schlepphebel, Schwinghebel, Steuergehäuse, Steuerkette, Steuerkettenräder, Steuerkettenspanner, Stößel, Ventile, Ventilfeder, Ventilführung, Ventilsitz.
Schalt- und Automatikgetriebe: Getriebegehäuse und folgende Innenteile: Bremsbänder, Fliehkraftregler, Getriebegehäuse, Getriebelager, Gleitsteine, Hauptwelle, Hydrokolben, Lamellen, Nebenwelle, Ölpumpe, Planetengetriebe, Planetenräder, Schaltgabel, Schaltübertragungsteile, Schaltwelle, Sonnenräder, Steuereinheit, Synchronkörper, Synchronringe, Tachoantrieb, Vorgelegewelle, Zahnräder, Drehmomentwandler.
Achsgetriebe: Achsgetriebegehäuse (Front- und Heckantrieb) einschließlich folgender Innenteile: Ausgleichskorb, Ausgleichsräder, Differentiallager, Kegelrad, Lamellen, Tellerrad
Kraftübertragungswellen: Kardanwellen, Achsantriebswellen und Antriebsgelenke
Lenkung: das mechanische oder hydraulische Lenkgetriebe, Hydraulikpumpe
Bremsen: Hauptbremszylinder, Bremskraftverstärker, Vakuumpumpe, Radbremszylinder.
Kraftstoffanlage: Kraftstoffpumpe, Einspritzpumpe, Vergaser und von der elektronischen Einspritzanlage folgende Teile: Gehäuse, Drosselklappengehäuse, Drosselklappenschalter, Einspritzeinheit, Einspritzventile, Kaltstartventil, Kraftstoffdruckregler, Kraftstoffdruckspeicher, Kraftstoffmengenteiler, Leerlaufregelventil, Luftmassenmesser, Luftmengenmesser, MAP-Sensor, Relais, Steuergerät, Temperaturfühler, Warmlaufregler, Zusatzluftschieber,
Elektrische Anlage: Lichtmaschine mit Regler, Anlasser und folgende Teile der elektronischen Zündanlage: Hallgeber, lnduktionsgeber, Klopfsensor, OT-Geber, Relais, Steuergerät, Zündanlassschalter, Zündspule, Zündverteiler
Kühlsystem: Kühler, Wärmetauscher, Thermostat, Wasserpumpe, Kühler für Automatikgetriebe, Visco- / Thermolüfter, Lüfterkupplung und Thermoschalter.
Klimaanlage: Klimakompressor, Klimakondensator
Abgasanlage: Lambda-Sonde, Hosenrohr und Befestigungsteile in Verbindung mit der Lambda-Sonde
Sicherheitssysteme: Kontrollsystem für Airbag und Gurtstraffer
2. Die Garantie umfasst nur dann auch Dichtungen, Dichtungsmanschetten, Wellendichtringe, Schläuche, Rohrleitungen, Zündkerzen und Glühkerzen, wenn diese im Zusammenhang mit einem entschädigungspflichtigen Schaden an einem der in Ziff. 1 und 2 genannten Teile ihre Funktionsfähigkeit verlieren und dies ersatztechnisch erforderlich ist.
3. Keine Garantie besteht für
a. Teile, die vom Hersteller nicht zugelassen sind
b. Betriebs- und Hilfsstoffe, wie Kraftstoffe, Chemikalien, Filtereinsätze, Kühl und Frostschutzmittel, Hydraulikflüssigkeit, Öle, Fette und sonstige Schmiermittel
c. alle nicht direkt oder indirekt in diesen Garantiebedingungen bezeichneten Teile, auch wenn diese zu Baugruppen gehören
§ 2 Inhalt der Garantie, Ausschlüsse
1. Verliert ein garantiertes Teil innerhalb der Garantiedauer seine Funktionsfähigkeit und wird dadurch eine Reparatur erforderlich, hat der Käufer Anspruch auf Reparatur in dem nach diesen Bedingungen vorgesehenen Umfang.
2. Keine Garantie besteht ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen für Schäden
a. durch Unfall, d.h. ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis;
b. durch mut- oder böswillige Handlungen, Entwendung, insbesondere Diebstahl, unbefugten Gebrauch, Raub und Unterschlagung, durch unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag, Erdbeben oder Überschwemmung sowie durch Brand oder Explosion;
c. durch Kriegsereignisse jeder Art, Bürgerkrieg, innere Unruhen, Streik, Aussperrung, Beschlagnahme oder sonstige hoheitliche Eingriffe oder durch Kernenergie;
d. durch Verwendung ungeeigneter Betriebsstoffe, Ölmangel oder Überhitzung
e. die dadurch entstehen, dass das Fahrzeug höheren als den vom Hersteller festgesetzten zulässigen Achs- oder Anhängelasten ausgesetzt wurde;
f. für die ein Dritter als Hersteller, Lieferant oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat oder üblicherweise als Hersteller die Kulanz übernimmt;
g. die aus der Teilnahme an Fahrtveranstaltungen mit Renncharakter oder aus den dazugehörigen Übungsfahrten entstehen;
h. die durch die Veränderung der ursprünglichen Konstruktion des Fahrzeugs z.B. Tuning, oder den Einbau von Fremd- oder Zubehörteilen verursacht werden, die nicht durch den Hersteller zugelassen sind:
i. durch Einsatz einer erkennbar reparaturbedingten Sache, es sei denn, dass der Schaden mit der Reparaturbedürftigkeit nachweislich nicht in Zusammenhang steht;
j. an Fahrzeugen, die vom Käufer mindestens zeitweilig zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung verwendet oder gewerbsmäßig an einen wechselnden Personenkreis vermietet worden sind.
3. Eine Garantieleistung erfolgt ferner nicht, wenn
a. die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungsarbeiten nicht vom verkaufenden Händler, oder mit dessen Einverständnis bei einer vom Verkäufer anerkannten Fachwerkstatt durchgeführt und auf Verlangen belegt werden können
b. die Hinweise des Herstellers in der Betriebsanleitung zum Betrieb des Fahrzeuges nicht beachtet wurden
c. am Kilometerzähler Eingriffe oder sonstige Beeinflussungen vorgenommen und ein Defekt oder Austausch nicht unverzüglich angemeldet wurde
d. der garantiepflichtige Schaden nicht unverzüglich gemeldet wurde
e. gegen die Bestimmungen zur Abwicklung (§5) verstoßen wurde
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§3 Geltungsbereich der Garantie:
Die Garantie gilt für die Bundesrepublik Deutschland,
bei vorübergehendem Aufenthalt außerhalb dieses Gebietes auch in den übrigen
Ländern der Europäischen Union.
§4 Umfang der Garantie, Kostenbeteiligung
1. Garantiepflichtige Lohnkosten werden bis zur Höhe der Arbeitszeitwerte des Herstellers voll, garantiepflichtige Materialkosten im Höchstfall nach der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers und ausgehend von der Betriebsleistung der beschädigten Baugruppe zum Zeitpunkt der Reparatur nach untenstehender Staffel erstattet, sofern das Fahrzeug nicht älter als 5 Jahre ab Erstzulassung ist, beziehungsweise dessen Gesamtlaufleistung 80.000 km nicht übersteigt. Ist das Fahrzeug älter, oder wenn es eine höhere Gesamtlaufleistung hat, werden garantiepflichtige Lohnkosten bis zur Höhe der Arbeitszeitwerte des Herstellers und garantiepflichtige Materialkosten im Höchstfall nach der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers und ausgehend von der Betriebsleistung der beschädigten Baugruppe zum Zeitpunkt der Reparatur wie folgt erstattet:
- bis 50.000 km - 100 %
- bis 60.000 km - 90 %
- bis 70.000 km - 80 %
- bis 80.000 km - 70 %
- bis 90.000 km - 60 %
- bis 100.000 km - 50 %
- über 100.000 km - 40 %
Den Differenzbetrag trägt der Garantienehmer als Selbstbehalt.
2. Unter die Garantie fallen nicht
a. Kosten für Test-, Mess- und Einstellarbeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit einem garantiepflichtigen Schaden anfallen
b. der Ersatz von mittelbaren Schäden, z.B. Abschleppkosten, Abstellgebühren, Mietwagenkosten, etc.
3. Werden gleichzeitig der Garantie unterliegende Reparaturen und nicht der Garantie unterliegende Reparaturen und Inspektionen durchgeführt, so wird die Dauer der entschädigungspflichtigen Reparaturen mit Hilfe der Arbeitszeitwerte des Herstellers ermittelt.
4. Überschreiten die Reparaturkosten den Wert einer Austauscheinheit, wie sie bei einem solchen Schaden üblicherweise eingebaut wird, so beschränkt sich die Eintrittspflicht auf die Kosten dieser Austauscheinheit einschließlich der Aus- und Einbaukosten unter Anwendung der Ziffer 1. Überschreiten die Reparaturkosten den Zeitwert des Fahrzeuges zum Zeitpunkt des Schadeneintritts oder die vereinbarte Höchstersatzleistung, so beschränkt sich der Garantieanspruch auf diesen Betrag.
5. Grenze der Entschädigung ist der Zeitwert des Fahrzeugs zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles, maximal jedoch € 7.500,- pro Versicherungsfall, wenn nicht ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Die Gesamtleistungen aus dieser Garantie sind jedoch auf den Kaufpreis des Fahrzeuges beschränkt.
6. Wenn ein besonderer Selbstbehalt vereinbart wurde, wird die nach den vorstehenden Bedingungen ermittelte Ersatzleistung zusätzlich um den vereinbarten Betrag gekürzt.
7. Die Garantie umfasst keine Ansprüche auf Wandlung oder Minderung.
§5 Abwicklung der Garantie
1. Der Käufer hat einen Garantieschaden unverzüglich und immer vor Reparaturbeginn dem Verkäufer bzw. der mit der Schadensbearbeitung beauftragten BVfKGarantieabteilung zu melden und eine Reparaturfreigabe einzuholen. Der Verkäufer führt die Reparatur durch oder benennt einen geeigneten Reparaturbetrieb.
2. Ist eine Reparatur durch den Verkäufer nicht möglich (z.B. bei Auslandsaufenthalten), kann die Reparatur nach vorheriger, ausdrücklicher Zustimmung des Verkäufers durch eine vom Verkäufer anerkannte Fachwerkstatt erfolgen. Die Reparaturrechnung muss dem Verkäufer innerhalb eines Monats seit Rechnungsdatum vorgelegt werden. Aus der Reparaturrechnung müssen die ausgeführten Arbeiten, die Ersatzteilpreise und die Lohnkosten mit Arbeitszeitrichtwerten im einzelnen zu ersehen sein.
3. Der Käufer hat für die Feststellung des Schadens erforderliche Auskünfte zu erteilen und eine Untersuchung der beschädigten Teile jederzeit zu gestatten. Ersetzte Teile müssen vom Käufer auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden.
4. Der Käufer hat eine schriftliche Schadenschilderung abzugeben und die Belege über durchgeführte Wartungsarbeiten im Original vorzulegen oder zu übersenden.
5. Der Käufer hat den Schaden nach Möglichkeit zu mindern und dabei die Weisungen des Verkäufers oder dessen Beauftragten zu befolgen.
6. Für Reparaturen, die bereits vor Schadenmeldung und Reparaturfreigabe begonnen wurden, besteht kein Anspruch auf Garantieleistungen. Eine in diesem Falle kulanzweise Regelung bleibt vom Grundsatz, wie von der Höhe der Leistung der Entscheidung des Garantiegebers vorbehalten.
§6 Garantiedauer, Garantieverlängerung
1. Die Garantie beginnt zu dem vereinbarten Zeitpunkt und endet mit Ablauf der vereinbarten Garantiedauer, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine Anschlussgarantie beginnt am Tag nach dem zeitlichen Ablauf der Werksgarantie, ein vorzeitiger Garantiebeginn (z.B. bei Erreichen einer bestimmten Gesamtlaufleistung) muss besonders beantragt werden.
2. Eine Verlängerung bedarf einer erneuten vertraglichen Vereinbarung und ist vor Ablauf der vereinbarten Garantiedauer vom Käufer zu beantragen.
§7 Veräußerung:
Bei Veräußerung des Fahrzeuges während der Garantiedauer geht die Garantie nicht auf den Erwerber über. Der Erwerber kann beim Verkäufer eine erneute Garantiezusage für den Zeitraum bis zum Ablauf der ursprünglichen Garantiedauer beantragen.
§8 Verjährung:
Alle Ansprüche aus einem Garantiefall verjähren sechs Monate nach Eintritt und Kenntnis des Schadens.
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