Hinweis für den Arbeitnehmer:
Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren (Gemäß § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes). Bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen sind die in den oben genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen tätigen Personen verpflichtet, ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen.