Stunden.
4. Zeitsalden innerhalb des Arbeitszeitkontos sind keine Mehrarbeit und werden dementsprechend ohne Zuschlag vergütet.
5. Der Arbeitnehmer ist innerhalb der oben genannten Bandbreite für die Steuerung des Zeitsaldos selbst verantwortlich. Außerhalb dieser Bandbreite stimmte er die weitere Saldenentwicklung mit dem Vorgesetzten ab. Außerhalb einer Bandbreit von +/- 30 Stunden kann der Vorgesetzte einseitig Maßnahmen anordnen, um den Zeitsaldo wieder innerhalb einer Bandbreite von +20/-20 Stunden zurückzuführen.
6. Erhält der Arbeitnehmer eine gesonderte monatliche Vergütung für Überstunden, so werden diese im vereinbarten Umfang vom Zeitsaldo gekürzt.
7. Im Falle des Ausscheidens des Arbeitnehmers ist das Zeitkonto nach Möglichkeit durch entsprechende Inanspruchnahme von Freizeit (Plusstunden) bzw. Nacharbeit (Minusstunden) so auszugleichen, dass es mit dem Tag des Ausscheidens bei „0“ ausläuft. Der Arbeitgeber ist berechtigt, zu diesem Zweck die erforderlichen Arbeitszeiten bzw. Freizeitnahme im Rahmen des für den Arbeitnehmer Zumutbaren anzuordnen. Soweit ein positiver Restsaldo aus solchen Gründen verbleibt, die der Arbeitnehmer nicht zu vertreten hat, werden diese zu dem jeweils aktuellen Stundensatz mit der letzten Vergütungsabrechnung ausbezahlt. Ein etwaig negativer Restsaldo wird mit dem Arbeitnehmer noch zustehenden Entgeltanspruch verrechnet.
8. Im Falle der außerordentlichen und fristlosen Beendigung des Arbeitsverhältnisse durch den Arbeitgeber kann der Arbeitgeber einen negativen Zeitsaldo als Zahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitnehmer geltend machen. Gleiches gilt für den Fall der fristlosen Kündigung seitens des Arbeitnehmers.