in der o.g. Firma ein Schnupperpraktikum absolvieren.
Das Schnupperpraktikum ist für den o.g. Zeitraum befristet. Eine Verpflichtung zur Arbeit und ein Lohnanspruch bestehen für diese Zeit nicht. Gem. Auskunft der Deutschen Rentenversicherung gegenüber der DEHOGA ist für einen Schnuppertag keine Sofortmeldung abzugeben. Der Anwärter wird darauf hingewiesen, dass er während seines Aufenthalts in der Firma auch seinen Personal- oder Reisepass sowie ggf. Unterlagen zur Arbeitserlaubnis mitzuführen hat und wird darüber hinaus in Kenntnis gesetzt, dass ein Verstoß gegen die Mitführungsverpflichtung mit einem Bußgeld bis zu 2.500 Euro von der Zollverwaltung geahndet werden kann.