Kanzlei und Mandant sind sich einig, dass der Betreiber des Bundesanzeigers die von der Offenlegung betroffenen Jahresabschlussdaten von der Kanzlei im Auftrag des Mandanten über das DATEV-Rechenzentrum auf elektronischem Weg erhalten soll.
Mandant und Kanzlei kommen daher wie folgt überein:
Die für die elektronische Einreichung vorgesehenen Angaben werden im jeweiligen Einzelfall bestimmt durch den gesetzlichen Mindestumfang der offenzulegenden Angaben nach den §§ 325 bis 328 HGB. Darüber hinaus sind freiwillige Angaben zu übermitteln, wenn dies zwischen Kanzlei und Mandant gesondert vereinbart ist.
Der Mandant beauftragt und bevollmächtigt die Kanzlei, im Namen des Mandanten unmittelbar über die DATEV eG beim Betreiber des Bundesanzeigers die vom Mandanten hierfür freigegebenen Angaben elektronisch einzureichen und bekanntmachen zu lassen bzw. einen Hinterlegungsauftrag zu erteilen.
Auftrag und Bevollmächtigung gelten ab sofort und sind jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerruflich.
Der Mandant ist damit einverstanden, dass die Kanzlei die Daten, die für die Tätigkeiten erforderlich sind, für diesen Zweck erhebt, verarbeitet und nutzt, insbesondere speichert und an den Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch übermittelt. Der Mandant ist ferner damit einverstanden, dass sich die Kanzlei dabei der DATEV eG, Nürnberg, als Dienstleister bedient und insbesondere die elektronische Übermittlung an den Betreiber des Bundesanzeigers über das DATEV-Rechenzentrum vornimmt.
Die Veröffentlichungsentgelte sind vom Mandanten zu tragen. Wird die Kanzlei durch den Bundesanzeiger hinsichtlich der Veröffentlichungsentgelte in Anspruch genommen, so ist der Mandant zur Ausgleichung verpflichtet.
Der Mandant erklärt sein Einverständnis zur Mitteilung seiner Rechnungsadresse an den Betreiber des Bundesanzeigers. Für den Fall, dass der Rechnungsversand auf elektronischem Weg erfolgt, erklärt der Mandant sein Einverständnis darüber, dass seine E-Mail-Adresse dem Betreiber des Bundesanzeigers übermittelt wird.
Bei fahrlässig verursachten Schäden aus dieser Vereinbarung haftet die Kanzlei nur bis zu einem Betrag in Höhe von 1.000.000 € (§ 67a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StBerG).