• Auftrag: Jahresabschluss und Deklaration

    sowie Teilnahmeerklärungen und Gebührenvereinbarung
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  • Leistungsumfang



  • Teilnahmeerklärung E-Bilanz

  • Der Mandant beauftragt die Kanzlei, die für die elektronische Übermittlung vorgesehenen Daten (amtlich vorgeschriebener Datensatz nach § 5b EStG) bei der zuständigen Stelle der Finanzverwaltung in dessen Namen einzureichen. Der Mandat gibt die Daten zu diesem Zweck frei.

    Die Vereinbarung gilt ab sofort und kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft schriftlich widerrufen werden. 

    Die Kanzlei haftet für fahrlässig verursachte Schäden aus dieser Vereinbarung bis zu einem Betrag in Höhe von 1.000.000 EUR (§ 67a Abs. 1 Nr. 2 StBerG und § 51a Abs. 1 Nr. 2 BRAO).

  • Teilnahmeerklärung Bundesanzeiger / Offenlegung

  • Kanzlei und Mandant sind sich einig, dass der Betreiber des Bundesanzeigers die von der Offenlegung betroffenen Jahresabschlussdaten von der Kanzlei im Auftrag des Mandanten über das DATEV-Rechenzentrum auf elektronischem Weg erhalten soll.

    Mandant und Kanzlei kommen daher wie folgt überein:

    Die für die elektronische Einreichung vorgesehenen Angaben werden im jeweiligen Einzelfall bestimmt durch den gesetzlichen Mindestumfang der offenzulegenden Angaben nach den §§ 325 bis 328 HGB. Darüber hinaus sind freiwillige Angaben zu übermitteln, wenn dies zwischen Kanzlei und Mandant gesondert vereinbart ist.

    Der Mandant beauftragt und bevollmächtigt die Kanzlei, im Namen des Mandanten unmittelbar über die DATEV eG beim Betreiber des Bundesanzeigers die vom Mandanten hierfür freigegebenen Angaben elektronisch einzureichen und bekanntmachen zu lassen bzw. einen Hinterlegungsauftrag zu erteilen.

    Auftrag und Bevollmächtigung gelten ab sofort und sind jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerruflich.

    Der Mandant ist damit einverstanden, dass die Kanzlei die Daten, die für die Tätigkeiten erforderlich sind, für diesen Zweck erhebt, verarbeitet und nutzt, insbesondere speichert und an den Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch übermittelt. Der Mandant ist ferner damit einverstanden, dass sich die Kanzlei dabei der DATEV eG, Nürnberg, als Dienstleister bedient und insbesondere die elektronische Übermittlung an den Betreiber des Bundesanzeigers über das DATEV-Rechenzentrum vornimmt.

    Die Veröffentlichungsentgelte sind vom Mandanten zu tragen. Wird die Kanzlei durch den Bundesanzeiger hinsichtlich der Veröffentlichungsentgelte in Anspruch genommen, so ist der Mandant zur Ausgleichung verpflichtet.

    Der Mandant erklärt sein Einverständnis zur Mitteilung seiner Rechnungsadresse an den Betreiber des Bundesanzeigers. Für den Fall, dass der Rechnungsversand auf elektronischem Weg erfolgt, erklärt der Mandant sein Einverständnis darüber, dass seine E-Mail-Adresse dem Betreiber des Bundesanzeigers übermittelt wird.

    Bei fahrlässig verursachten Schäden aus dieser Vereinbarung haftet die Kanzlei nur bis zu einem Betrag in Höhe von 1.000.000 € (§ 67a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StBerG).

  • Gebührenvereinbarung

  • Diese Mandatsvereinbarung umfasst die auf den vorangehenden Seiten ausgewählten Dienstleistungen.

    Die nachfolgend vereinbarte Honorierung wird gem. § 4 StBVV anstelle der Vergütung nach der StBVV oder den gesetzlichen Vorschriften über den Auslagenersatz getroffen. Sofern Aufträge außerhalb dieser Vereinbarung an die Kanzlei erteilt werden sollen, geschieht dies ebenfalls auf Basis der vorliegenden Übersicht und stellt somit entweder eine fallweise oder eine dauerhafte Ergänzung dieser Mandatsvereinbarung dar. 

    Zur vereinbarten Vergütung fällt zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer an. Die Abrechnung erfolgt nach Abschluss der Arbeiten. Die Vergütung ist ohne Abzug nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig.

    Es besteht Einverständnis darüber dass die Rechnungsstellung in Textform gem. § 9 Abs. 1 StBVV erstellt werden darf. Einer persönlichen Unterschrift oder einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 126a BGB bedarf es daher nicht.

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  • Der Steuerberatervertrag, die Auftragserteilung und die Vergütungsvereinbarung wird für mindestens 12 Monate geschlossen. Er verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn dieser nicht drei Monate vor Ablauf eines Jahres gekündigt wird. Davon unberührt bleibt die Kündigung aus wichtigem Grund.

    Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass die vereinbarten Gebühren die gesetzlichen evtl. unter- oder überschreiten können.

    Der Auftraggeber erkennt zudem unsere Allgemeinen Auftragsbedingungen samt Haftungsbegrenzung hiermit ausdrücklich an.

  • Nachlässe

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