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Leider haben Sie voraussichtlich keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, da Sie rechtzeitig über die Streichung Ihres Fluges informiert wurden.
Sie haben voraussichtlich Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, da Ihr Flug annulliert und Ihnen keine Ersatzbeförderung an Ihr Endziel angeboten wurde.
Die Höhe der Ausgleichszahlung beträgt 250, 400 oder 600 Euro - abhängig davon, ob es sich um einen Kurz-, Mittel- oder Langstreckenflug handelte.
Sie haben voraussichtlich Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, da Sie mind. eine Stunde früher als geplant abfliegen mussten.
Die Höhe der Ausgleichszahlung beträgt 250, 400 oder 300/600 Euro - abhängig insbesondere davon, ob es sich um einen Kurz-, Mittel- oder Langstreckenflug handelte.
Sie haben voraussichtlich Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, da Sie Ihr Endziel erst mehr als zwei Stunden später als geplant erreichen konnten.
Leider haben Sie voraussichtlich keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, da Sie Ihr Endziel innerhalb v. zwei Stunden nach Ihrer ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen konnten und Sie auch nicht früher als eine Stunde vorher abfliegen mussten.
Sie haben voraussichtlich Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, da Sie mind. zwei Stunden früher als geplant abfliegen mussten.
Sie haben voraussichtlich Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, da Sie Ihr Endziel erst mind. vier Stunden später als ursprünglich geplant erreichen konnten.
Leider haben Sie voraussichtlich keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, da Sie Ihr Endziel innerhalb v. vier Stunden nach Ihrer ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen konnten und Sie auch nicht früher als zwei Stunden vorher abfliegen mussten.
Leider haben Sie voraussichtlich weder Anspruch auf eine Ausgleichszahlung noch auf Betreuungs- oder Unterstützungsleistungen aus der EU-VO 261/2004, da Sie sich nicht rechtzeitig zur Abfertigung eingefunden haben. Unerheblich ist, warum Sie dort zu spät eingetroffen sind.
Möglicherweise können aber Schadensersatzansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen bestehen. Lassen Sie uns mögliche Ansprüche prüfen!
Leider haben Sie voraussichtlich keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, da bei einer Verspätung der Zeitverlust am Endziel mindestens drei Stunden betragen muss.
Sie haben voraussichtlich Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, da Sie wegen eines verspäteten Fluges an Ihrem Endziel einen Zeitverlust von mindestens drei Stunden zu erleiden hatten.
Voraussetung für den Ausgleichsanspruch ist, dass die Verspätung / Annullierung NICHT Folge außergewöhnlicher Umstände war. Insbesondere mit dem Flugverkehr unverträgliche Umweltbedingungen (Vulkanausbruch, schweres Unwetter etc.) können - müssen aber nicht - außergewöhnliche Umstände begründen.
In der Praxis gelingt es Fluggesellschaften nur äußerst selten, sich erfolgreich auf außergewöhnliche Umstände zu berufen, obgleich sie es immer wieder versuchen. Klären Sie die Umstände mit uns ab!
Leider haben Sie voraussichtlich weder Anspruch auf eine Ausgleichszahlung noch auf Unterstützungs- oder Betreuungsleistungen aus der EU-VO 261/2004, da Sie sich nicht rechtzeitig zur Abfertigung eingefunden haben. Unerheblich ist, warum Sie dort zu spät eingetroffen sind. Es können aber vertragliche Schadensersatzansprüche bestehen.
Sie haben voraussichtlich Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, da diese bei Überbuchung stets zu zahlen ist. Warum die Maschine überbucht war, ist unerheblich.
Die Höhe der Ausgleichszahlung beträgt zwischen 125 und 600 Euro - abhängig insbesondere davon, ob es sich um einen Kurz-, Mittel- oder Langstreckenflug handelte.
Leider haben Sie voraussichtlich weder Anspruch auf eine Ausgleichszahlung noch auf Unterstützungs- oder Betreuungsleistungen aus der EU-VO 261/2004, da sich Luftfahrtunternehmen auf einen sogenannten "vertretbaren Grund" berufen können, wenn beim Eintreffen d. Fluggastes am Gate die Bordtüren bereits geschlossen sind.
Leider haben Sie voraussichtlich weder Anspruch auf eine Ausgleichszahlung noch auf Unterstützungs- oder Betreuungsleistungen aus der EU-VO 261/2004, da sich Luftfahrtunternehmen auf einen sogenannten "vertretbaren Grund" berufen können, wenn die Ursache für die Weigerung, einen Fluggast zu befördern, in seiner Person oder seinem Verhalten liegen.
Sie haben voraussichtlich Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, da Ihre Beförderung offenbar noch möglich war, als Ihnen die Mitnahme verweigert wurde, und sich die Fluggesellschaft auch nicht auf "vertretbare Gründe" berufen kann.
Unabhäng vom Grund der Annullierung oder davon, wann Sie davon erfahren haben, haben Sie Anspruch auf ersatzweise Beförderung an Ihr Endziel, und zwar nach Iher Wahl
zum frühestmöglichen Zeitpunkt (ggf. auch mit anderer Airline) oder
beliebig später (Verfügbarkeit vorausgesetzt).
Alternativ können Sie sich die Flugscheinkosten erstatten lassen (ggf. mit kostenlosem Rückflug zum ersten Abflugsort). Bis zu Ihrer Ersatzbeförderung bzw. Ihrem Rückflug zum ersten Abflugsort sind Sie
angemessen zu verpflegen und
kostenlos unterzubringen.
Entsteht Ihnen ein Vermögensschaden, weil Sie nicht betreut oder unterstützt werden, z.B. Hotel-, Verpflegungskosten oder Kosten für einen Ersatzflug, können Sie in dieser Höhe
Schadensersatz
verlangen, ggf. auch zusätzlich zu einer Ausgleichszahlung. Lassen Sie uns mögliche Ansprüche prüfen!
Unabhängig vom Grund der Verspätung können Sie sich ab fünf Stunden die Flugscheinkosten erstatten lassen (ggf. mit kostenlosem Rückflug zum ersten Abflugsort). Bis zu Ihrer Ersatzbeförderung bzw. Ihrem Rückflug zum ersten Abflugsort sind Sie
Bei einer Nichtbefördert haben Sie zusätzlich zur Ausgleichszahlung Anspruch auf ersatzweise Beförderung an Ihr Endziel, und zwar nach Iher Wahl
Wir fragen nun noch einige personenbezogene Daten ab. Deren Verarbeitung erfolgt im Rahmen der datenschutzrechtlichen Regelungen sowie des anwaltlichen Berufsrechts, das uns zu besonderer Vertraulichkeit und Geheimhaltung verpflichtet. Die Übertragung Ihrer Daten erfolgt verschlüsselt.
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