4. Da die sog. Überleitungspauschale derzeit jährlich maximal 2.400 Euro (ab 2020: 3.000 Euro) betragen darf, teilt die tätige Person der Einrichtung die Aufnahme jeder weiteren nebenberuflichen Tätigkeit im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG vorab und so früh wie möglich, spätestens ber eine Woche vorher mit.
5. Die tätige Person hat über sämtliche vertraulichen Angelegenheiten und personenbezogene Daten, die ihr im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt werden, sowie über sämtliche Angelegenheiten, deren Geheimhaltung von der Einrichtung angeordnet ist, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch über die Beendigung dieser Vereinbarung hinaus.
6. Diese Vereinbarung wird für unbestimmte Dauer abgeschlossen. Sie kann von jedem Vereinbarungspartner mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats schriftlich gekündigt werden.